Die folgenden Bedingungen sind bestimmt zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen (im folgenden: Vertragspartner). Verwender ist die MBG Metallbeschichtungen Gerstungen GmbH, In der Flur 1, 99834 Gerstungen, die mit ihren Vertragspartner in Form von Dienst- oder Werkverträgen kontrahiert.
1. Allgemeines
1.1. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als der Verwender ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
1.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
1.3. Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Spätere Abweichungen bedürfen der Schriftform.
1.4. Der Verwender hat keine Zusagen gemacht und es wurden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen getroffen, soweit diese nicht auf dem umseitig abgefassten Vertragstext oder in einem als solchem kenntlich gemachten Zusatz zum Vertrag enthalten sind.
1.5. Der Vertragspartner darf Rechte aus Verträgen mit uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen; liegt diese nicht vor, ist eine Abtretung jedweder Forderung ausgeschlossen.
2. Angebot, Preise und Zahlung
2.1. Die Angebote und Preise des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht anders bezeichnet sind. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verwenders genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab unserem Werk in Gerstungen, ausschließlich Verpackung und Montage. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sind nur rechtswirksam, soweit der Verwender sie schriftlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware oder Erbringung der Leistung nachkommt.
2.2. Der Vertragspartner ist gegenüber dem Verwender sechs Wochen an seinen Auftrag gebunden, soweit die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben. Dies ist für den Verwender notwendig, damit er zur Vorbereitung seiner Entscheidung über den Auftrag des Kunden die notwendigen Informationen, insbesondere hinsichtlich des Preises der verwendeten Materialien, einholen sowie die erforderlichen Aufwandsplanungen durchführen kann.
2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und dergleichen sind so genau wie uns möglich angegeben, haben jedoch nur die Bedeutung von annähernden Werten, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser Eigentum.
2.4. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verwender an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 4 Monate ab deren Datum gebunden. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verwenders; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.5. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, haben Zahlungen ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verwenders sofort nach Rechnungslegung zu erfolgen.
2.6. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen hat der Auftraggeber zu tragen.
2.7. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung, weitere Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
2.8. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2.9. Stellt der Vertragspartner selbst Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. wird nach einem sog. Fremdantrag das Insolvenzverfahren eröffnet, oder wird in sein Vermögen die Zwangsvollstreckung betrieben, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Geschäften sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern; bei uns lagernde Ware unterliegt dem Werkunternehmerpfandrecht. Wir sind dann jeweils berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.10. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmte bezeichnete Waren erfolgt.
3. Lieferung
3.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Eine etwaige Lieferung an den Sitz des Vertragspartners erfolgt grundsätzlich nur auf dessen Wunsch, soweit nichts anderes geregelt ist. In diesem Fall wählt der Verwender Versandart und Transportart nach bestem eigenen Ermessen vorbehaltlich einer ausdrücklichen, entgegenstehenden Regelung.
3.2. Der Verwender ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% jederzeit berechtigt.
3.3. Wir werden uns bemühen, die Lieferung zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Termin zu gewährleisten. Dieser Termin ist für uns jedoch unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware das Werk in Gerstungen verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versendungsbereitschaft durch den Verwender gemeldet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Fragen betreffend Herstellung und Lieferung zwischen den Vertragspartnern geklärt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so beginnt die Frist mit der Klärung der letzten offenen Fragen.
3.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verwender, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.5. Der Verwender übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verwenders für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verwender wird den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verwender wird dem Vertragspartner im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3.6. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verwender von seiner Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3.7. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
3.8. Erfüllt der Vertragspartner eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit neu festzusetzen oder ggf. vom Vertrag zurückzutreten.
3.9. Der Verwender haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der im Satz 5 dieser Klausel aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Verwenders wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben bzw. statt der Leistung auf insgesamt 5 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind - auch nach Ablauf einer dem Verwender gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3.10. Der Verwender haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Klausel aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Verwenders wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
3.11. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verwenders verzögert, kann der Verwender pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass dem Verwender kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verwender ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
3.12. Eine Änderung der Beweislast zum Nachtteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Gefahrübergang
4.1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verwenders verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Falls der Versand ohne Verschulden des Verwenders unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
4.2. Auf Wunsch des Vertragspartners werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. In Geschäften des Verwenders mit Kaufleuten werden dem Verwender bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verwender gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, darüber hinaus die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
a. Jegliche Ware bleibt Eigentum des Verwenders. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
b. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verwender ab, der diese Abtretung annimmt; die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht; der dem Verwender abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Der Verwender ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5.2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartner – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt grundsätzlich kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Mängelrügen, Gewährleistung
6.1. Der Verwender haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet der Verwender nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Vertragspartners, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Die Regelungen des 6.1. Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
6.2. Die Regelung der vorstehenden Ziff. 6.1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach den im Punkt 3.4 sowie im Punkt 3.9 enthaltenen Regelungen.
6.3. Der Verwender hat bei Vorliegen eines Mangels das Recht auf Nacherfüllung. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder Selbstvornahme durchzuführen; das gleiche gilt, wenn der Verwender eine Nacherfüllung verweigert. Der Vertragspartner hat jedoch erst dann Anspruch auf Nacherfüllung, wenn er mindestens 50 % der ihm obliegenden Leistung erbracht hat; dies gilt nicht, wenn die durch den Verwender erbrachte Leistung von wesentlich geringerem Wert ist. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung sowie die Möglichkeit der Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB bleiben durch vorstehende Regelungen unberührt. Ist Nachbesserung nicht möglich, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Betrag unserer Rechnung für die gelieferte bzw. bearbeitete Ware; der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten. Unmittelbaren Schaden an der zur Bearbeitung angelieferten Ware erstatten wir bis zur Höhe der Auftragssumme, falls der Schaden nicht auf einem von uns zu vertretenden groben Verschulden beruht. Für die Nachbesserung übernehmen wir die gleiche Gewährleistung wie für das zunächst gelieferte Werk. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch darüber hinausgehender Schadenersatz und Ersatz von Folgeschäden und -kosten sind ausgeschlossen. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
6.4. Bei Mängel an von uns geliefertem veredeltem Halbzeug leisten wir nur Ersatz, wenn mehr als 3% des gelieferten Materials mangelhaft sind.
6.5. Der Verwender haftet bei Auftragsarbeiten nicht für Mängel, die auf einer fehlerhaften Konstruktion und/oder Planung beruhen, es sei denn diese Arbeiten sind ausnahmsweise durch ihn und nicht durch Dritte ausgeführt worden; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
6.6. Der Verwender hat Sachmängel der Lieferung (insbesondere Lacke), welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Vertragspartner weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
6.7. Der Verwender ist bei Fällen, wie sie in Punkt 6.5 und Punkt 6.6 beschrieben sind, jedoch verpflichtet und berechtigt, die ihm in diesem Fall zustehenden Ansprüche gegen den Dritten an den Vertragspartner abzutreten, wobei er dem Vertragspartner alle Angaben machen wird, damit dieser seine Ansprüche verfolgen und durchsetzen kann.
6.8. Die Gewährleistung ist insoweit ausgeschlossen, als die Vertragspartner offensichtliche Mängel dem Verwender nicht innerhalb von sieben Tagen nach Leistungserhalt mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verwender unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.9. Mängelrügen sind insoweit ausgeschlossen, als der Vertragspartner es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung, Freizeichnung des Lieferscheines trotz offensichtlicher Beschädigung).
6.10. Für Farbabweichungen von vorliegenden Mustern kann keine Haftung übernommen werden, es sei denn, die Einhaltung ist ausdrücklich zugesichert worden. Das gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringere Farbabweichungen aufweisen. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungen auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware oder Probe dem Muster entspricht. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
6.11. Falls der Verwender auf besonderen Wunsch des Vertragspartners das von ihm gelieferte Material mit einer Schutzfolie versieht, oder falls auf Anweisung des Vertragspartners besondere Verpackung- bzw. Transportvorschriften zu beachten sind, so haftet der Verwender nicht für Mängel aufgrund unvollständiger Entfernung der Folie bzw. des Verpackungsmaterials oder aufgrund Einwirkung dieser Gegenstände auf das gelieferte Material. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
6.12. Soweit ein Mangel seine Ursachen in dem vom Vertragspartner gestellten Material hat und dies dem Verwender nicht erkennbar war, entfällt jede Gewährleistung, sofern er nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Verwenders oder seiner Vertreter zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner selbst oder durch Dritte ohne Zustimmung des Verwenders Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe an dem bearbeiteten Material vornimmt.
6.13. Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns erneuerten Teile.
6.14. Fordert der Vertragspartner eine Art der Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht und weist der Verwender ihn hierauf hin, so entfällt jede Haftung.
6.15. Wird uns Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge bis zu 3 % gegenüber der von uns angelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden.
6.16. Unabhängig von Vorstehendem werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt:
a. für Transport- und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Vertragspartners ohne entsprechende Anweisung des Verwenders erfolgen.
b. bei bauseitig, weder vom Verwender noch vom Vertragspartner zu vertretenden Schäden (z. B. Schweißarbeiten, Insolierarbeiten, Beton- und Putzarbeiten) sowie bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden, die lackschädigende Stoffe beinhalten oder abgeben. Angaben über zweckmäßige Reinigungsmittel können beim Verwender angefordert werden.
c. bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Wärmeentwicklung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70 Grad überschritten werden.
d. bei Standorten innerhalb der direkten Einflusszone von Salzwasser, chemischer Industrie und sonstiger aggressiver Immissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen und sich in einem Umkreis von ca. 500 Meter befinden. Hier besteht insbesondere die Gefahr der Filiformkorrosion, die aber auch generell nicht auszuschließen ist.
e. für unsachgemäße nicht lackiergerechte Konstruktionen.
6.17. Gewährleistung tritt ferner nur dann ein, wenn die lackierten Flächen regelmäßig (d. h. mindestens einmal pro Jahr, abhängig vom Standort und den Umweltbedingungen) in der fachlich erforderlichen Weise gepflegt und gereinigt werden. Auf die im Merkblatt A5 der Aluminium-Zentrale Düsseldorf niedergelegten Reinigungsempfehlungen wird verwiesen. Das Merkblatt wird dem Vertragspartner auf Anforderung übersandt. Die Haftung des Verwenders wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
6.18. Liefert uns der Vertragspartner das von uns zu bearbeitende Material selbst oder läßt er dieses liefern und handelt es sich um besonders wertvolle Ware, so empfehlen wir die gesonderte Versicherung derselben.
6.19. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
6.20. Die vorstehenden Absätze enthalten gegenüber Kaufleuten abschließend die Gewährleistung für die Produkte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Verjährung
7.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
7.2. Die Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verwender bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.3. Die Verjährungsfristen nach den Ziffern 7.1. und 7.3. gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Die Verjährungsfristen gelten nicht, wenn der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Verwender eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. Hat der Verwender einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den vorherstehenden Absätzen genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz vorliegt. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der Abnahme.
7.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsbeziehung
8.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen, die der Verwender mit seinen Vertragspartnern schließt, ist der Sitz des Verwenders in Gerstungen.
8.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist streitwertabhängig das Amtsgericht Eisenach bzw. das Landgericht Meiningen, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.
8.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9. Schlussbestimmung
9.1. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
9.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen durch die Geschäftsführung des Verwenders. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu vom Verwender nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Verwenders bestätigt werden.
9.3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
9.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleich gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
9.5. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner Widerspruch nicht erhebt. Auf die Folge wird ihn der Verwender bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Versender absenden.


